Durch Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages kann der Erblasser abweichend von der gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmen, wer sein Erbe wird bzw. wen er ohne die Person nicht Erbe lassen werden will. Der Erblasser kann auch in einem vorgegebenen Rahmen Anordnungen über die Verteilung des Nachlasses treffen.
Ein Testament und ein Erbvertrag sind die Möglichkeiten für den Erblasser zu bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tod gehen soll. Ein Testament kann von einer Einzelperson oder auch als Ehegattentestament von verheirateten Personen bzw. eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften erstellt werden.
Bei einem Erbvertrag müssen zwei Vertragspartner den Erbvertrag abschließen, jedoch können die beiden Personen beliebig sein. Erbverträge sind zwingend vor einem Notar abzuschließen und werden zur finanziellen Absicherung einzelner Familienmitglieder, bei Paaren ohne Trauschein, oder auch zur Sicherung der späteren Unternehmensnachfolge abgeschlossen.
Die Erstellung von Testamenten sollte durch einen Fachmann durchgeführt werden. Es gilt dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers und die Wünsche desselben unter Berücksichtigung von Erbschaft-, Schenkung- und Einkommensteuer zu erfassen.
Nur durch diese Vorgehensweise wird die Absicherung von Ehepartnern, Kindern oder Lebenspartnern berücksichtigt und sichergestellt. Ansonsten ist der Erbenstreit, den Sie sicherlich aus Erzählungen in Ihrem Bekanntenkreis kennen, vorprogrammiert.
Ein privatschriftliches eigenhändiges Testament unterliegt gewissen Formvorschriften. Es soll dabei eine Fälschung des Testaments verhindert und der Erblasser vor leichtfertigen Erklärungen geschützt werden. Sind die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten, so ist das Testament zwingend nichtig und die gesetzliche Erbfolge ist anzuwenden.
Nur eine testierfähige natürliche erwachsene Person kann wirksam selbst ein handschriftliches privatschriftliches Testament errichten. Die Testierfähigkeit ist dabei eine besondere Art der Geschäftsfähigkeit. Es ist dabei zu beachten, dass die Anordnung einer Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB nichts an der Testierfähigkeit ändert. Wer testierfähig ist, verliert diese Fähigkeit nicht durch die Anordnung einer Betreuung. Auch ein Betreuter mit einem sog. Einwilligungsvorbehalt kann ein Testament errichten, wenn die Testierfähigkeit vorliegt.
Die Testierfähigkeit ist immer eine Vorfrage im Rahmen des Erbscheinverfahrens. Wird die Testierfähigkeit hier bestritten, so muss diejenige Person, die Testierunfähigkeit behauptet, die Testierunfähigkeit auch nachweisen. Dies geht dabei nur über ein sog. fachpsychologisches Gutachten, welches erhebliche Kosten verursacht und mit großen Risiken für denjenigen verbunden ist, der sich darauf beruft.
Eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht das 18. Lebensjahr, kann nur vor einem Notar testieren, §§ 2247 IV, 2233 I BGB. Es ist dabei zu beachten, dass Eltern nicht als gesetzliche Vertreter des Kindes für das Kind testieren können, § 2064 BGB.
Personen, die nicht lesen können – wie beispielsweise ein vollständig erblindeter Mitbürger – oder die schreibunfähig sind – sei es auf Grund Geburt oder Krankheit -, müssen ebenso zwingend vor einem Notar ein Testament erstellen. Hier gibt es erhöhte Anforderungen bei der Beurkundung, wobei im Regelfall ein Notar und zwei Zeugen anwesend sein müssen. Gleiches gilt für Personen, die taub bzw. stumm sind.
Mögliche Inhalte nach § 1937 BGB sind, dass der Erblasser einen oder mehrere Personen als seinen Rechtsnachfolger einsetzt. Der Erblasser kann dabei über den gesamten Nachlass oder nur über Teile seines Nachlasses eine letztwillige Verfügung errichten. Im letzteren Fall würde dann für den restlichen Nachlass die sog. gesetzliche Erbfolge gelten.
Haben Sie ein Testament selbst erstellt, besteht immer das Risiko, dass die letztwillige Verfügung nach dem Tod des Erblassers verschwindet. Sie können jetzt selbst das Testament beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen und in die Verwahrung geben. Dies wird dann an das Zentrale Testamentsregister in Berlin weitergeleitet. Hierdurch entstehen aktuell einmalige Kosten in Höhe von 75,00 € netto und 18,00 € für die Registrierung in Berlin. Haben Sie anschließend Änderungen am Testament vorgenommen und möchten diese hinterlegen, so wird wieder die einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 € netto fällig.
Möchten Sie die Kosten für die Hinterlegung nicht tragen, so sollten Sie auf jeden Fall Kopien Ihres Testaments erstellen und diese Kopien an Personen weiterreichen, die in Ihrem Todesfall auch von Ihrem Tod Kenntnis erhalten.
Ein Testament kann insgesamt oder auch nur in Teilen widerrufen werden. Im Regelfall geschieht dies durch Erstellung eines neuen Testaments gem. § 2254 BGB. Der Erblasser kann jedoch auch sein Testament vernichten, indem er beispielsweise das Testament zerreißt. Liegt ein Testament vor, welches beim Notar erstellt wurde, so wird das öffentliche Testament durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung unwirksam, § 2256 BGB.
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