Unter einer Testamentsvollstreckung versteht man die Sicherung und Verteilung eines Nachlasses über einen Testamentsvollstrecker. Erblasser, die sich wünschen, dass ihr Vermögen über ihren Tod hinaus geschützt wird und es zu einer schnellen und gerechten Verteilung des Nachlasses kommt, können eine Testamentsvollstreckung im Testament anordnen. Darüber hinaus kann eine Testamentsvollstreckung auch in anderen Fällen sinnvoll sein.
In diesem Beitrag können Sie das Wichtigste zu den Themen Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker nachlesen.
Eine Testamentsvollstreckung hat den großen Vorteil, dass sie die Erben entlastet, da sich diese dann nicht um die Nachlassabwicklung kümmern müssen. Die zeit- und arbeitsintensive sowie haftungsträchtige Tätigkeit der Nachlassabwicklung umfasst unter anderem folgende Aufgaben:
Weiter hat die Testamentsvollstreckung den Vorteil, dass ein Streit innerhalb der Erbengemeinschaft über die Nachlassauseinandersetzung unterbleibt. Sind beispielsweise bei drei Miterben zwei Miterben miteinander verstritten, so kann ein außenstehender Testamentsvollstrecker die Nachlassabwicklung durchführen, ohne dass der Streit zwischen den zwei Miterben weiter eskaliert. Die Testamentsvollstreckung dient demnach der Friedenssicherung unter den Miterben.
Zur Regelung des Nachlasses kann es oftmals hilfreich sein, einen Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung zu benennen. Wann dies sinnvoll ist und welche Personen sich hierfür eignen, ist individuell unterschiedlich.
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Erbrechtsexperte Thomas Maulbetsch erklärt Ihnen in folgendem Video wichtige Eckpunkte zur Testamentsvollstreckung. Demnach kann eine Testamentsvollstreckung die Erben bei gewissen Fallgestaltungen entlasten und Streit innerhalb der Erbengemeinschaft verhindern, weil der Testamentsvollstrecker den Nachlass für die Erben abwickelt.
Ebenso kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, wenn Erben weit auseinanderwohnen oder sogar eine Dauertestamentsvollstreckung für minderjährige Erben angeordnet werden soll. Weitere wertvolle Informationen zur Testamentsvollstreckung erhalten Sie im Video.
Wenn Sie beruflich stark ausgelastete Erben entlasten möchten, können Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen. Eine Entlastung für die Erben ergibt sich durch eine Testamentsvollstreckung auch, wenn alle Miterben räumlich weit auseinanderleben. Lebt ein Miterbe beispielsweise in den USA, ist eine Nachlassabwicklung aus dieser Entfernung nahezu unmöglich.
Auch, wenn Streit unter den Miterben verhindert werden soll, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll; vor allen Dingen dann, wenn die Erben bereits vor dem Erbfall zerstritten waren. Ohne einen Testamentsvollstrecker besteht die Gefahr, dass der Streit in die Nachlassauseinandersetzung hineinprojiziert und sie so über lange Zeit blockiert wird und darüber hinaus nicht den Wünschen des Erblassers gemäß durchgeführt werden kann.
Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung übernimmt der Testamentsvollstrecker die Durchführung der Auseinandersetzung des Nachlasses. Hierbei ist er an Anweisungen des Erblassers aus dem Testament gebunden. Der Testamentsvollstrecker ist dabei objektiv und neutral und er kann bei einem Streit zwischen den Miterben vermitteln. Allerdings muss er sich daran halten, den Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers zu verteilen.
Nach dem Gesetz benötigt der Testamentsvollstrecker für die Auseinandersetzung nicht die Zustimmung der Erben. Ein versierter Testamentsvollstrecker wird jedoch versuchen, die Interessen der Miterben zu ermitteln, um eine einvernehmliche Auseinandersetzung des Nachlasses zu erreichen. Kommt es allerdings trotz Kompromissvorschlägen des Testamentsvollstreckers zu keiner Einigung, so kann der Testamentsvollstrecker selbst – demnach ohne Einwilligung der Miterben – den Nachlass im Sinne des Erblassers auseinandersetzen. Der Testamentsvollstrecker ist bei seiner Tätigkeit dazu verpflichtet, den größtmöglichen Erlös beim Verkauf von Nachlassgegenständen zu erzielen.
Versterben beide Elternteile und ist das Kind als Vollwaise noch minderjährig, so hat für die Eltern die menschliche und finanzielle Absicherung des Kindes oberste Priorität. Wird das Kind deswegen zum Erben eingesetzt, muss eine andere erwachsene Person den Nachlass für das Kind verwalten. Ist ein Elternteil verstorben, übernimmt diese Aufgabe der überlebende Elternteil. Sind beide Elternteile verstorben, so kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Hier sollte dann dem Testamentsvollstrecker die genaue Anweisung erteilt werden, inwieweit er dem minderjährigen Kind aus dem Nachlass Unterhalt zu gewähren hat bzw. zu Unterstützungsleistungen in Form von Geld usw. verpflichtet ist. Die Eltern können in diesem Zusammenhang genau festlegen, bis zu welchem Alter ihres Kindes die Testamentsvollstreckung anzuordnen ist.
Es sollte dabei aus Sicht der Eltern immer beachtet werden, dass ein soeben erwachsen gewordenes Kind nicht in der Lage ist, einen Nachlass bzw. erhebliche Vermögenswerte ordnungsgemäß zu verwalten und zu erhalten. Von daher ist eine Testamentsvollstreckung bis zum Alter des Kindes von beispielsweise 25 Jahren ein angemessener Zeitrahmen. Natürlich kann die Testamentsvollstreckung auch länger andauern. Die Höchstdauer für eine Testamentsvollstreckung beträgt laut Gesetz 30 Jahre.
Ist der Erblasser geschieden, so kann er mit einer Testamentsvollstreckung verhindern, dass der geschiedene Ehepartner als leiblicher Elternteil den Nachlass des gemeinsamen Kindes verwaltet. Der geschiedene Ex-Ehepartner hat demnach keinen Zugriff auf den Nachlass, da die Testamentsvollstreckung dies verhindert. Vor allen Dingen vereinfacht eine Testamentsvollstreckung in diesem Bereich auch die Abwicklung beispielsweise beim Verkauf von Immobilien. In vielen Fällen ist dann eine Einschaltung des Familiengerichts trotz der Minderjährigkeit des Kindes nicht mehr nötig.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung für die Miterben beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt einzureichen. Er sollte dabei darauf achten, dass der Erbschaftsteuerbescheid zunächst ihm mitgeteilt wird und er die Ordnungsgemäßheit des Erbschaftsteuerbescheides so selbständig prüfen kann.
Des Weiteren ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die Einkommensteuererklärung des Erblassers bis zum Todestag abzugeben. Diese Pflicht des Testamentsvollstreckers wird vielfach nicht bedacht. Mit dem Tod geht die Einkommensteuerpflicht auf die Miterben über, beispielsweise, wenn eine vermietete Immobilie im Nachlass ist. Die Mieteinnahmen müssen dann von jedem einzelnen Miterben bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Das Amt des Testamentsvollstreckers kann jede natürliche oder juristische Person übernehmen. Die natürliche Person muss über 18 Jahre alt sein. Es sollte jedoch im Regelfall eine Person mit juristischen Vorkenntnissen sein, da das Amt des Testamentsvollstreckers sehr haftungsträchtig und arbeitsintensiv ist.
Erfahrung ist auch deswegen angeraten, da eine Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker einen Schaden für den Nachlass verursacht, mit ihrem Privatvermögen haftet. Ein Fachanwalt für Erbrecht beispielsweise, der eine Testamentsvollstreckung im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt durchführt, hat eine eigene Haftpflichtversicherung. Bei der Abwicklung eines umfangreichen und komplizierten Nachlasses ist der juristische Laie vielfach überfordert.
Sollte der Erblasser keine geeignete Person trotz des Wunsches der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kennen, so kann er bestimmen, dass das zuständige Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker ernennt.
Eine Testamentsvollstreckung kann nur in einem Testament oder einem Erbvertrag angeordnet werden. Der Erblasser bestimmt, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker wahrzunehmen hat und erteilt dem Testamentsvollstrecker Weisungen, die er zu berücksichtigen und umzusetzen hat. Der Erblasser kann weiter anordnen, dass die Testamentsvollstreckung mit einem bestimmten Datum oder Ereignis endet, beispielsweise der Erreichung eines bestimmten Alters seitens des Erben.
Ein Testamentsvollstrecker haftet immer persönlich für einen Schaden, den er während seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker für den Nachlass verursacht. Ein Nichtjurist kann für diese Tätigkeit eine sogenannte Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung abschließen. Ist die Übernahme dieser Kosten durch den Nachlass im Testament nicht ausdrücklich geregelt, so muss der Testamentsvollstrecker diese Versicherung auf eigene Kosten abschließen. Ein Fachanwalt für Erbrecht ist durch seine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bereits abgesichert.
Entsteht durch die Testamentsvollstreckung ein Schaden, haben die Erben dies gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend zu machen. Dabei ist die Verjährung der Ansprüche zu beachten.
Allein der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung, was der Testamentsvollstrecker zu tun hat. Hier sollte ein Erblasser bereits zu Lebzeiten mit einem versierten Fachanwalt für Erbrecht bei der Errichtung des Testaments Kontakt aufnehmen, damit die zu tätigenden Aufgaben und auch die Zeitdauer genau spezifiziert werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass es nach dem Todesfall zum Streit hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers kommt. Weitere Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind im Bürgerglichen Gesetzbuch in den Paragraphen §§ 2197 – 2228 BGB genannt.
Der Testamentsvollstrecker muss unverzüglich nach der Annahme des Amtes ein Nachlassverzeichnis zum Tag der Amtsannahme erstellen und dieses den Erben übermitteln. Während der Testamentsvollstreckung ist er den Erben zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Er darf aus dem Nachlass nichts verschenken, Ausnahmen sind Anstands- und Pflichtteilsschenkungen. Ebenso sind In-sich-Geschäfte für den Testamentsvollstrecker mit sich selbst verboten, außer der Erblasser hat im Testament den § 181 BGB für den Testamentsvollstrecker abbedungen. Das Testamentsvollstreckeramt wird dadurch nachgewiesen, dass der Testamentsvollstrecker beim zuständigen Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt und dieses ihm dann durch das Nachlassgericht übermittelt wird. Mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis kann sich der Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten ausweisen. Es ist quasi sein „Personalausweis“ für die Verwaltung bzw. Abwicklung des Nachlasses. Die Kosten einer Testamentsvollstreckung werden durch eine Vergütung an den Testamentsvollstrecker geregelt. Der Erblasser selbst hat die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckervergütung im Testament ausdrücklich festzulegen. Sollte hierbei ein Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, so sollte ausdrücklich niedergeschrieben werden, ob die Testamentsvollstreckervergütung die Umsatzsteuer mit umfasst oder nicht. Fehlt es an einer Anordnung im Testament bezüglich der Testamentsvollstreckervergütung, so wird nach dem Gesetz für den Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung fällig. Die angemessene Vergütung ist im BGB nicht geregelt, jedoch haben sich im Laufe der Jahre verschiedene Vergütungsmodelle herausgebildet. Im Regelfall erhält der Testamentsvollstrecker nach der Rechtsprechung eine Vergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins. Die Empfehlungen zur Vergütung richten sich nach dem Bruttonachlasswert, sie werden also demnach ohne Abzug der Verbindlichkeiten, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisansprüche berechnet. Wie hoch ist die Vergütung eines Testamentsvollstreckers? Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers im Grundbetrag beträgt demnach wie folgt: Mindestens gilt allerdings der höchste Betrag der Vorstufe. Es ist immer zu beachten, dass die Testamentsvollstreckergebühren im Regelfall weit geringer ausfallen als die Kosten, die ein Streit innerhalb der Erben über den Nachlass verursachen kann. Weitere Fragen und Antworten
Welche Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?
Wie kann ein Testamentsvollstrecker sein Testamentsvollstreckeramt nachweisen?
Welche Tätigkeiten sollte der Testamentsvollstrecker nach Amtsannahme durchführen?
Welche Kosten entstehen durch die Testamentsvollstreckung?
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